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Gesetze der Bundesrepublik Deutschland laut eigener Veröffentlichung ganz ohne Geltungsbereich endgültig ungültig!
In den Einführungsgesetzen des GVG, der StPO und ZPO sind seit Ende April 2006 die Paragraphen mit dem Geltungsbereich ersatzlos aufgehoben worden.
Beweise und dort weitere Links zu weiteren Beweisen:
Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz (2. BMJBBG) vom 23.11.2007
Geltung
ab 30.11.2007 Artikel 4 Gesetz vom 23.11.2007 BGBl. I S. 2614
Gesetz
zur Bereinigung des Besatzungsrechts (BRBG)
§
1 Aufhebung von Besatzungsrecht § 2 Aufhebung bundesrechtlicher
Vorschriften über die Bereinigung von Besatzungsrecht § 3 Folgen
der Aufhebung
§
1 Aufhebung von Besatzungsrecht
(1)
Die von Besatzungsbehörden erlassenen Rechtsvorschriften
(Besatzungsrecht), insbesondere solche nach Artikel 1 Abs. 3 des
Ersten Teils des Vertrags zur Regelung aus Krieg und Besatzung
entstandener Fragen in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März
1955 (BGBl. 1955 II S. 301, 405) (Überleitungsvertrag), werden
aufgehoben, soweit sie nicht in Bundes-oder Landesrecht überführt
worden sind und zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens Regelungsgebiete
betrafen, die den Artikeln 73, 74 und 75 des Grundgesetzes zuzuordnen
waren.
(2)
Von der Aufhebung ausgenommen ist das Kontrollratsgesetz Nr. 35 über
Ausgleichs-und Schiedsverfahren in Arbeitsstreitigkeiten vom 20.
August 1946 (Amtsblatt des Kontrollrats S. 174), zuletzt geändert
durch das Gesetz vom 9. Februar 1950 (Amtsblatt der Alliierten Hohen
Kommission für Deutschland S. 103).
§
2 Aufhebung bundesrechtlicher Vorschriften über die Bereinigung von
Besatzungsrecht
Es
werden aufgehoben:
1.
das Erste Gesetz zur Aufhebung des Besatzungsrechts vom 30. Mai
1956 (BGBl. I S. 437; BGBl. III 104-1),
2.
das Zweite Gesetz zur Aufhebung des Besatzungsrechts vom 30. Mai
1956 (BGBl. I S. 446; BGBl. III 104-2),
3. das Dritte Gesetz
zur Aufhebung des Besatzungsrechts vom 23. Juli 1958 (BGBl. I S. 540;
BGBl. III 104-3) und
4. das Vierte Gesetz
zur Aufhebung des Besatzungsrechts vom 19. Dezember 1960 (BGBl. I S.
1015; BGBl. III 104-4).
§
3 Folgen der Aufhebung
Rechte
und Pflichten, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder
Verwaltungsmaßnahmen der Besatzungsbehörden oder
auf Grund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden
sind, bleiben von der
Aufhebung unberührt und
bestehen nach Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 des Ersten Teils des
Überleitungsvertrages fort. Durch die Aufhebung werden weder frühere
Rechtszustände wiederhergestellt noch Wiederaufnahme-,
Rücknahme-oder Widerrufstatbestände begründet. Tatbestandliche
Voraussetzungen von Besatzungsrecht, die bis zum Inkrafttreten dieses
Gesetzes nicht erfüllt worden sind, können nicht mehr erfüllt
werden. Aufgehobene Rechtsvorschriften bleiben auch für die Zukunft
auf Tatbestände und Rechtsverhältnisse anwendbar, die während der
Geltung der Rechtsvorschriften erfüllt waren oder entstanden sind.
Die Aufhebung von Besatzungsrecht lässt Verweisungen hierauf
unberührt.
Erläuterungen
Haben
Sie dieses " Gesetz zur Bereinigung des Besatzungsrechtes"
tatsächlich verstanden? Nein?
Jedes
Gesetz muss so verfasst sein, dass es jedermann versteht! Wenn man
also ein Gesetz so verworren formuliert, was steckt dann tatsächlich
dahinter? Um das zu erfahren werden wir nun dieses Gesetz einmal
systematisch auseinander nehmen und sind neugierig, was dabei
herauskommt:
Der
Name des Gesetzes lautet "Gesetz zur Bereinigung des
Besatzungsrechts"
Demnach
gilt "Bereinigtes Besatzungsrecht"!
Um
den Text besser zu verstehen, lesen Sie bitte zuerst nur das fett
Geschriebene:
§
1 Aufhebung von Besatzungsrecht
(1)
Die von Besatzungsbehörden erlassenen Rechtsvorschriften
(Besatzungsrecht), insbesondere solche nach Artikel 1 Abs. 3 des
Ersten Teils des Vertrags zur Regelung aus Krieg und Besatzung
entstandener Fragen in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März
1955 (BGBl. 1955 II S. 301, 405) (Überleitungsvertrag), werden
aufgehoben, soweit sie nicht in Bundes-oder Landesrecht überführt
worden sind und zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens Regelungsgebiete
betrafen, die den Artikeln 73, 74 und 75 des Grundgesetzes zuzuordnen
waren.
Es
muss zwischen den Rechten und Pflichten, die die Besatzungsbehörden
(Alliierten) selbst betreffen (sie bleiben in Kraft), und den
Verwaltungsvorschriften und Rechtsvorschriften für die Besetzten
(werden aufgehoben) unterschieden werden.
Es
geht also um Rechtsvorschriften. Und um welche Rechtsvorschriften es
sich handelt, steht in Artikel 1 Absatz 3 des Ersten Teils des
Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen
-kurz Überleitungsvertrag genannt.
Überleitungsvertrag
Artikel 1, Absatz 3:
Der
in diesem Vertrag verwendete Ausdruck " Rechtsvorschriften"
umfasst Proklamationen, Gesetze, Verordnungen, Entscheidungen (mit
Ausnahme gerichtlicher Entscheidungen) Direktiven,
Durchführungsbestimmungen, Anordnungen, Genehmigungen oder sonstige
Vorschriften ähnlicher Art, die amtlich veröffentlicht worden
sind.....
Diese
Rechtsvorschriften werden also aufgehoben. Unter Gesetze fällt auch
das Grundgesetz als Besatzungsrecht. Damit ist die Aufhebung durch
die Streichung des Artikel 23 am 23.9.1990 noch einmal bestätigt
worden. Zu den Rechtsvorschriften zählen keine Abkommen und
Verträge!!! Deshalb sind das Potsdamer Abkommen und der hier
zitierte Überleitungsvertrag noch in Kraft.
Aufgehoben
wurde z.B. die Proklamation Nr. 3 und dazu Kontrollratsgesetz Nr. 4
betreffend die Neuordnung des Gerichtswesens und des fairen
Gerichtsverfahrens. Bestehen bleiben auch Abkommen und vertragliche
Regelungen.
3)
Weiterer Text:
....werden
aufgehoben, soweit sie nicht in Bundes-oder Landesrecht überführt
worden sind und zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens Regelungsgebiete
betrafen, die den Artikeln 73, 74 und 75 des Grundgesetzes zuzuordnen
waren.
Vom
Grundgesetz gilt also nur noch Artikel 73, 74 und 75. Zur Auswirkung
dessen, siehe in unserem Buch "Tue Deine Pflicht" das
Kapitel "Das Märchen von der Staatshaftung".
4)
Weiter im Text:
(2)
Von der Aufhebung ausgenommen ist das Kontrollratsgesetz Nr. 35
über Ausgleichs-und Schiedsverfahren in Arbeitsstreitigkeiten vom
20. August 1946 (Amtsblatt des Kontrollrats S. 174), zuletzt geändert
durch das Gesetz vom 9. Februar 1950 (Amtsblatt der Alliierten Hohen
Kommission für Deutschland S. 103).
Und
warum wird das Kontrollratsgesetz Nr. 4 (betreffend
die Neuordnung des Gerichtswesen und des fairen Gerichtsverfahrens)
nicht von der Aufhebung ausgenommen?
4)
Weiter im Text:
§
2 Aufhebung bundesrechtlicher Vorschriften über die Bereinigung von
Besatzungsrecht
Es
werden aufgehoben:
1. das Erste Gesetz
zur Aufhebung des Besatzungsrechts vom 30. Mai
1956 (BGBl. I S. 437; BGBl. III 104-1),
2. das Zweite Gesetz
zur Aufhebung des Besatzungsrechts vom 30. Mai
1956 (BGBl. I S. 446; BGBl. III 104-2),
3.
das Dritte Gesetz zur Aufhebung des Besatzungsrechts vom 23. Juli
1958 (BGBl. I S. 540; BGBl. III 104-3) und
4.
das Vierte Gesetz zur Aufhebung des Besatzungsrechts vom 19. Dezember
1960 (BGBl. I S. 1015; BGBl. III 104-4).
Hier
wird mit der doppelten Verneinung gearbeitet. Achtung: Die Aufhebung
einer Aufhebung ist das Wiederinkrafttreten!!!
Das
heißt:
Das Besatzungsrecht ist wieder in Kraft! 5)
Weiter im Text: § 3 Folgen der
Aufhebung Rechte und
Pflichten, die durch
gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der
Besatzungsbehörden oder auf
Grund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind,
bleiben von der Aufhebung unberührt und bestehen
nach Artikel 2 Abs. 1 Satz 1
des Ersten Teils des Überleitungsvertrages fort.
Durch die Aufhebung werden weder frühere Rechtszustände
wiederhergestellt noch Wiederaufnahme-, Rücknahme- oder
Widerrufstatbestände begründet. Tatbestandliche Voraussetzungen von
Besatzungsrecht, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht
erfüllt worden sind, können nicht mehr erfüllt werden. Aufgehobene
Rechtsvorschriften bleiben auch für die Zukunft auf Tatbestände und
Rechtsverhältnisse anwendbar, die während der Geltung der
Rechtsvorschriften erfüllt waren oder entstanden sind. Die Aufhebung
von Besatzungsrecht lässt Verweisungen hierauf unberührt.
Rechtskraft der Bereinigungsgesetze durch Bundesjustizministerium voll bestätigt
Leipzig
23.10.2011 Auf Anfrage beim Ministerium für Justiz, ob denn die
Bereinigungsgesetze Gültigkeit haben, wurde dies voll umfassend
bestätigt. Es wurde auch bestätigt, dass die Gesetze aufgehoben
wurden. Beide Gesetze über
die Rechtsbereinigung sind somit voll wirksames Bundesrecht.
Von
ihrem Zweck her setzten sie älteres Recht, das keinen praktischen
Anwendungsbereich mehr hat außer Kraft. Somit dienen diese
Gesetze dazu, überflüssige Regelungen zu streichen und die
Rechtsordnung insgesamt übersichtlicher zu machen”.
Das
heisst nunmehr, ab dem 30. November 2007 gilt kein
Gerichtsverfassungsgesetz, keine Zivilprozeßordnung (ZPO), keine
Strafprozeßordnung (StPO) und das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
nur noch im Rahmen des Geltungsbereiches (§ 5 auf Schiffen und
Flugzeugen).
Es
wurden mit dem 30. November 2007 viele weitere Gesetze aufgehoben.
Alle Gesetze die keinen Geltungsbereich haben, kein Vorschaltgesetz
haben oder gegen das Zitiergebot Artikel 19 Grundgesetz (GG)
verstossen sind in Zukunft von Haus aus nichtig, urteilte das
Bundesverfassungsgericht im Jahre 1953.
»Nichtigkeit
bedeutet, dass ein Akt, der mit dem Anspruch auftritt, das heißt,
dessen subjektiver Sinn es ist, ein Rechts- und speziell ein
Staatsakt zu sein, dies objektiv nicht ist und zwar darum nicht, weil
er rechtswidrig ist, das heißt, nicht den Bedingungen entspricht,
die eine höhere Rechtsnorm ihm vorschreibt. Dem nichtigen Akt
mangelt jeder Rechtscharakter von vornherein, so dass es keines
anderen Rechtsaktes bedarf, ihm diese angemaßte Eigenschaft zu
nehmen.« so der Rechtsprofessor und Rechtsphilosoph Hans
Kelsen.
Das
Gerichtsverfassungsgesetz ( GVG ), die Zivilprozessordnung ( ZPO ),
die Finanzgerichtsordnung ( FGO ), das Gesetz über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit ( FamFG ), die Abgabenordnung 1977 ( AO 1977 ) sowie
das Umsatzsteuergesetz ( UStG ) sind ungültig, weil sie
insbesondere, alle zitierpflichtige Gesetze im Sinne des Art. 19 Abs.
1 GG sind. Alle diese einfachen Gesetze greifen in zitierpflichtige
Freiheitsgrundrechte gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG ein. Wenn
einfache Gesetze in zitierpflichtige Freiheitsgrundrechte eingreifen,
dann müssen diese einfachen Gesetze gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG
das jeweilige einzuschränkende Freiheitsgrundrecht namentlich unter
Angabe des Artikels im Gesetz nennen. Wobei unabhängig vom
Zitiergebot nunmehr beim GVG und der ZPO auch noch die
Vorschaltgesetze gestrichen wurden.
Das
heisst, bis auf das Schiedsgericht in der Arbeitsgerichtsbarkeit
(AHK-Befehl NR. 35), sind somit völkerrechtlich seit dem 30.
November 2007 alle Gerichte in der Bundesrepublik Deutschland
(Treuhandverwaltung der Alliierten) aufgehoben.
Dies
bedeutet nunmehr nach der Lehre wie es der Rechtsprofessor und
Rechtsphilosoph Hans
Kelsen zur Nichtigkeit auf den Punkt gebracht hat es
gibt faktisch keine Gerichte
mehr. Aber sie sind ja noch vorhanden. Klar sind sie vorhanden aber
als reine “Firmengerichte” nach dem Seehandelsrecht (Admirality
Law) . Das bedeutet völkerrechtlich gesehen, sobald ein Vertrag
geschlossen wird , gibt es eine Entscheidung. Man betritt mit dem
Gerichtssaal ein ” – symbolisch gesprochen – Handelsschiff”
ausserhalb der 12 Meilen Zone. Der Richter oder die Richterin ist der
“Kapitän” und der weis was Recht ist. Admirality Law
(Seehandelsrecht) ist dem Völkerrecht nachgeordnet. D.h. Sobald man
einen “Contract” also einen Handelsvertrag eingegangen ist, ist
man dem Richter (“Kapitän”) unterworfen und nur der weis
was Recht ist. Die sogenannten Rechtsanwälte arbeitem diesem Richter
oder der Gerichtskammer nach Seehandelsrecht in einem geordneten
Verfahren zu. Der Betroffene der den “Contract” (Vertrag)
akzeptiert, als Kläger,
Beklagter
oder Angeklagter, ordnet sich damit nach dem Seehandeslrecht dem
Gericht nach Admirality Law unter. Nach dem Seehandeslrecht liegt
eine Akzeptanz dann vor wenn beide “Partner” sich im “Willen”
einig sind. Das kann auch mündlich geschehen. Sobald sie sich also
im “Gerichtssaal (Handeslschiff) setzen akzeptieren sie dieses.
Auch dürfen sie eine Verhandlung nicht eröffnen lassen, weil dann
die Willensübereinstimmung zum Ausdruck kommt und der “Contract”
als geschlossen gilt , völkerrechtlich gesehen.