Dienstag, 28. August 2012

Es gibt keine Staatsgerichte mehr

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Gesetze der Bundesrepublik Deutschland laut eigener Veröffentlichung ganz ohne Geltungsbereich endgültig ungültig!

In den Einführungsgesetzen des GVG, der StPO und ZPO sind seit Ende April 2006 die Paragraphen mit dem Geltungsbereich ersatzlos aufgehoben worden. 

Beweise und dort weitere Links zu weiteren Beweisen: 



Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz (2. BMJBBG) vom 23.11.2007
Geltung ab 30.11.2007 Artikel 4 Gesetz vom 23.11.2007 BGBl. I S. 2614


Gesetz zur Bereinigung des Besatzungsrechts (BRBG)
§ 1 Aufhebung von Besatzungsrecht § 2 Aufhebung bundesrechtlicher Vorschriften über die Bereinigung von Besatzungsrecht § 3 Folgen der Aufhebung
§ 1 Aufhebung von Besatzungsrecht
(1) Die von Besatzungsbehörden erlassenen Rechtsvorschriften (Besatzungsrecht), insbesondere solche nach Artikel 1 Abs. 3 des Ersten Teils des Vertrags zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 1955 (BGBl. 1955 II S. 301, 405) (Überleitungsvertrag), werden aufgehoben, soweit sie nicht in Bundes-oder Landesrecht überführt worden sind und zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens Regelungsgebiete betrafen, die den Artikeln 73, 74 und 75 des Grundgesetzes zuzuordnen waren.
(2) Von der Aufhebung ausgenommen ist das Kontrollratsgesetz Nr. 35 über Ausgleichs-und Schiedsverfahren in Arbeitsstreitigkeiten vom 20. August 1946 (Amtsblatt des Kontrollrats S. 174), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 9. Februar 1950 (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission für Deutschland S. 103).


§ 2 Aufhebung bundesrechtlicher Vorschriften über die Bereinigung von Besatzungsrecht
Es werden aufgehoben:
1. das Erste Gesetz zur Aufhebung des Besatzungsrechts vom 30. Mai 1956 (BGBl. I S. 437; BGBl. III 104-1),
2. das Zweite Gesetz zur Aufhebung des Besatzungsrechts vom 30. Mai 1956 (BGBl. I S. 446; BGBl. III 104-2),
3. das Dritte Gesetz zur Aufhebung des Besatzungsrechts vom 23. Juli 1958 (BGBl. I S. 540; BGBl. III 104-3) und
4. das Vierte Gesetz zur Aufhebung des Besatzungsrechts vom 19. Dezember 1960 (BGBl. I S. 1015; BGBl. III 104-4).


§ 3 Folgen der Aufhebung
Rechte und Pflichten, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der Besatzungsbehörden oder auf Grund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, bleiben von der Aufhebung unberührt und bestehen nach Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 des Ersten Teils des Überleitungsvertrages fort. Durch die Aufhebung werden weder frühere Rechtszustände wiederhergestellt noch Wiederaufnahme-, Rücknahme-oder Widerrufstatbestände begründet. Tatbestandliche Voraussetzungen von Besatzungsrecht, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht erfüllt worden sind, können nicht mehr erfüllt werden. Aufgehobene Rechtsvorschriften bleiben auch für die Zukunft auf Tatbestände und Rechtsverhältnisse anwendbar, die während der Geltung der Rechtsvorschriften erfüllt waren oder entstanden sind. Die Aufhebung von Besatzungsrecht lässt Verweisungen hierauf unberührt.




Erläuterungen


Haben Sie dieses " Gesetz zur Bereinigung des Besatzungsrechtes" tatsächlich verstanden? Nein?
Jedes Gesetz muss so verfasst sein, dass es jedermann versteht! Wenn man also ein Gesetz so verworren formuliert, was steckt dann tatsächlich dahinter? Um das zu erfahren werden wir nun dieses Gesetz einmal systematisch auseinander nehmen und sind neugierig, was dabei herauskommt:


Der Name des Gesetzes lautet "Gesetz zur Bereinigung des Besatzungsrechts"
Demnach gilt "Bereinigtes Besatzungsrecht"!


Um den Text besser zu verstehen, lesen Sie bitte zuerst nur das fett Geschriebene:


§ 1 Aufhebung von Besatzungsrecht
(1) Die von Besatzungsbehörden erlassenen Rechtsvorschriften (Besatzungsrecht), insbesondere solche nach Artikel 1 Abs. 3 des Ersten Teils des Vertrags zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 1955 (BGBl. 1955 II S. 301, 405) (Überleitungsvertrag), werden aufgehoben, soweit sie nicht in Bundes-oder Landesrecht überführt worden sind und zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens Regelungsgebiete betrafen, die den Artikeln 73, 74 und 75 des Grundgesetzes zuzuordnen waren.


Es muss zwischen den Rechten und Pflichten, die die Besatzungsbehörden (Alliierten) selbst betreffen (sie bleiben in Kraft), und den Verwaltungsvorschriften und Rechtsvorschriften für die Besetzten (werden aufgehoben) unterschieden werden.
Es geht also um Rechtsvorschriften. Und um welche Rechtsvorschriften es sich handelt, steht in Artikel 1 Absatz 3 des Ersten Teils des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen -kurz Überleitungsvertrag genannt.


Überleitungsvertrag Artikel 1, Absatz 3:
Der in diesem Vertrag verwendete Ausdruck " Rechtsvorschriften" umfasst Proklamationen, Gesetze, Verordnungen, Entscheidungen (mit Ausnahme gerichtlicher Entscheidungen) Direktiven, Durchführungsbestimmungen, Anordnungen, Genehmigungen oder sonstige Vorschriften ähnlicher Art, die amtlich veröffentlicht worden sind.....


Diese Rechtsvorschriften werden also aufgehoben. Unter Gesetze fällt auch das Grundgesetz als Besatzungsrecht. Damit ist die Aufhebung durch die Streichung des Artikel 23 am 23.9.1990 noch einmal bestätigt worden. Zu den Rechtsvorschriften zählen keine Abkommen und Verträge!!! Deshalb sind das Potsdamer Abkommen und der hier zitierte Überleitungsvertrag noch in Kraft.


Aufgehoben wurde z.B. die Proklamation Nr. 3 und dazu Kontrollratsgesetz Nr. 4 betreffend die Neuordnung des Gerichtswesens und des fairen Gerichtsverfahrens. Bestehen bleiben auch Abkommen und vertragliche Regelungen.
3) Weiterer Text:
....werden aufgehoben, soweit sie nicht in Bundes-oder Landesrecht überführt worden sind und zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens Regelungsgebiete betrafen, die den Artikeln 73, 74 und 75 des Grundgesetzes zuzuordnen waren.

Vom Grundgesetz gilt also nur noch Artikel 73, 74 und 75. Zur Auswirkung dessen, siehe in unserem Buch "Tue Deine Pflicht" das Kapitel "Das Märchen von der Staatshaftung".
4) Weiter im Text:
(2) Von der Aufhebung ausgenommen ist das Kontrollratsgesetz Nr. 35 über Ausgleichs-und Schiedsverfahren in Arbeitsstreitigkeiten vom 20. August 1946 (Amtsblatt des Kontrollrats S. 174), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 9. Februar 1950 (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission für Deutschland S. 103).


Und warum wird das Kontrollratsgesetz Nr. 4 (betreffend die Neuordnung des Gerichtswesen und des fairen Gerichtsverfahrens) nicht von der Aufhebung ausgenommen?
4) Weiter im Text:
§ 2 Aufhebung bundesrechtlicher Vorschriften über die Bereinigung von Besatzungsrecht


Es werden aufgehoben:
1. das Erste Gesetz zur Aufhebung des Besatzungsrechts vom 30. Mai 1956 (BGBl. I S. 437; BGBl. III 104-1),
2. das Zweite Gesetz zur Aufhebung des Besatzungsrechts vom 30. Mai 1956 (BGBl. I S. 446; BGBl. III 104-2),
3. das Dritte Gesetz zur Aufhebung des Besatzungsrechts vom 23. Juli 1958 (BGBl. I S. 540; BGBl. III 104-3) und
4. das Vierte Gesetz zur Aufhebung des Besatzungsrechts vom 19. Dezember 1960 (BGBl. I S. 1015; BGBl. III 104-4).


Hier wird mit der doppelten Verneinung gearbeitet. Achtung: Die Aufhebung einer Aufhebung ist das Wiederinkrafttreten!!!
Das heißt: 
Das Besatzungsrecht ist wieder in Kraft! 5) Weiter im Text: § 3 Folgen der Aufhebung Rechte und Pflichten, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der Besatzungsbehörden oder auf Grund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, bleiben von der Aufhebung unberührt und bestehen nach Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 des Ersten Teils des Überleitungsvertrages fort. Durch die Aufhebung werden weder frühere Rechtszustände wiederhergestellt noch Wiederaufnahme-, Rücknahme- oder Widerrufstatbestände begründet. Tatbestandliche Voraussetzungen von Besatzungsrecht, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht erfüllt worden sind, können nicht mehr erfüllt werden. Aufgehobene Rechtsvorschriften bleiben auch für die Zukunft auf Tatbestände und Rechtsverhältnisse anwendbar, die während der Geltung der Rechtsvorschriften erfüllt waren oder entstanden sind. Die Aufhebung von Besatzungsrecht lässt Verweisungen hierauf unberührt.


Rechtskraft der Bereinigungsgesetze durch Bundesjustizministerium voll bestätigt

Leipzig 23.10.2011 Auf Anfrage beim Ministerium für Justiz, ob denn die Bereinigungsgesetze Gültigkeit haben, wurde dies voll umfassend bestätigt. Es wurde auch bestätigt, dass die Gesetze aufgehoben wurden. Beide Gesetze über die Rechtsbereinigung sind somit voll wirksames Bundesrecht.
Von ihrem Zweck her setzten sie älteres Recht, das keinen praktischen Anwendungsbereich mehr hat außer Kraft. Somit dienen diese Gesetze dazu, überflüssige Regelungen zu streichen und die Rechtsordnung insgesamt übersichtlicher zu machen”.
Das heisst nunmehr, ab dem 30. November 2007 gilt kein Gerichtsverfassungsgesetz, keine Zivilprozeßordnung (ZPO), keine Strafprozeßordnung (StPO) und das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) nur noch im Rahmen des Geltungsbereiches (§ 5 auf Schiffen und Flugzeugen).
Es wurden mit dem 30. November 2007 viele weitere Gesetze aufgehoben. Alle Gesetze die keinen Geltungsbereich haben, kein Vorschaltgesetz haben oder gegen das Zitiergebot Artikel 19 Grundgesetz (GG) verstossen sind in Zukunft von Haus aus nichtig, urteilte das Bundesverfassungsgericht im Jahre 1953.
»Nichtigkeit bedeutet, dass ein Akt, der mit dem Anspruch auftritt, das heißt, dessen subjektiver Sinn es ist, ein Rechts- und speziell ein Staatsakt zu sein, dies objektiv nicht ist und zwar darum nicht, weil er rechtswidrig ist, das heißt, nicht den Bedingungen entspricht, die eine höhere Rechtsnorm ihm vorschreibt. Dem nichtigen Akt mangelt jeder Rechtscharakter von vornherein, so dass es keines anderen Rechtsaktes bedarf, ihm diese angemaßte Eigenschaft zu nehmen.«  so der Rechtsprofessor und Rechtsphilosoph Hans Kelsen.
Das Gerichtsverfassungsgesetz ( GVG ), die Zivilprozessordnung ( ZPO ), die Finanzgerichtsordnung ( FGO ), das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ( FamFG ), die Abgabenordnung 1977 ( AO 1977 ) sowie das Umsatzsteuergesetz ( UStG ) sind ungültig, weil sie insbesondere, alle zitierpflichtige Gesetze im Sinne des Art. 19 Abs. 1 GG sind. Alle diese einfachen Gesetze greifen in zitierpflichtige Freiheitsgrundrechte gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG ein. Wenn einfache Gesetze in zitierpflichtige Freiheitsgrundrechte eingreifen, dann müssen diese einfachen Gesetze gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG das jeweilige einzuschränkende Freiheitsgrundrecht namentlich unter Angabe des Artikels im Gesetz nennen. Wobei unabhängig vom Zitiergebot nunmehr beim GVG und der ZPO auch noch die Vorschaltgesetze gestrichen wurden.
Das heisst, bis auf das Schiedsgericht in der Arbeitsgerichtsbarkeit (AHK-Befehl NR. 35), sind somit völkerrechtlich seit dem 30. November 2007 alle Gerichte in der Bundesrepublik Deutschland (Treuhandverwaltung der Alliierten) aufgehoben.
Dies bedeutet nunmehr nach der Lehre wie es der Rechtsprofessor und Rechtsphilosoph Hans Kelsen zur Nichtigkeit auf den Punkt gebracht hat es gibt faktisch keine Gerichte mehr. Aber sie sind ja noch vorhanden. Klar sind sie vorhanden aber als reine “Firmengerichte” nach dem Seehandelsrecht (Admirality Law) . Das bedeutet völkerrechtlich gesehen, sobald ein Vertrag geschlossen wird , gibt es eine Entscheidung. Man betritt mit dem Gerichtssaal ein ” – symbolisch gesprochen – Handelsschiff” ausserhalb der 12 Meilen Zone. Der Richter oder die Richterin ist der “Kapitän” und der weis was Recht ist. Admirality Law (Seehandelsrecht) ist dem Völkerrecht nachgeordnet. D.h. Sobald man einen “Contract” also einen Handelsvertrag eingegangen ist, ist man dem Richter (“Kapitän”) unterworfen  und nur der weis was Recht ist. Die sogenannten Rechtsanwälte arbeitem diesem Richter oder der Gerichtskammer nach Seehandelsrecht in einem geordneten Verfahren zu. Der Betroffene der den “Contract” (Vertrag) akzeptiert, als Kläger,
Beklagter oder Angeklagter, ordnet sich damit nach dem Seehandeslrecht dem Gericht nach Admirality Law unter. Nach dem Seehandeslrecht liegt eine Akzeptanz dann vor wenn beide “Partner” sich im “Willen” einig sind. Das kann auch mündlich geschehen. Sobald sie sich also im “Gerichtssaal (Handeslschiff) setzen akzeptieren sie dieses. Auch dürfen sie eine Verhandlung nicht eröffnen lassen, weil dann die Willensübereinstimmung zum Ausdruck kommt und der “Contract” als geschlossen gilt , völkerrechtlich gesehen.