Alle seit dem 18.7.1990 von der erloschenen „Bundesrepublik Deutschland“ und deren Vertretern geschlossenen Verträge mit anderen Ländern und internationalen Organisationen sind rechtsungültig.
Sie sind daher weder für Bürger der nicht mehr existenten „Bundesrepublik Deutschland“, noch für Bürger des Staates Deutsches Reich, noch für die jeweiligen Vertragspartner bindend.
Dies begründet auch die derzeitige Situation in der EU für die Vertragspartner mit Deutschland.
Das Sozialgericht Berlin (Aktenzeichen S 72 Kr 443/93) hat im Urteil einer Negationsklage vom 22.9.1993 festgestellt, daß der sogenannte „Einigungsvertrag“ vom 31. August 1990 (BGBl. 1990, Teil II, Seite 890) ungültig ist, da man nicht zu etwas beitreten kann, was bereits am 17.7.1990 aufgelöst worden ist.
Artikel 1 des sog. „Einigungsvertrages“ besagt, daß die Länder Brandenburg, Mecklenburg – Vorpommern, Sachsen, Sachsen – Anhalt und Thüringen gemäß Artikel 23 des
„Grundgesetzes“ am 3.10.1990 Länder der „Bundesrepublik Deutschland“ werden.
Da dieser Artikel jedoch bereits am 17.7.1990 durch die Alliierten aufgehoben war, konnte ein rechtswirksamer Beitritt der ehemaligen DDR zu keinem Zeitpunkt erfolgen.
Somit konnte auch kein Bürger der ehemaligen DDR dem territorialen Geltungsbereich des Grundgesetzes beitreten.
Zudem wird in den Printmedien der BRD der sog. Einigungsvertrag immer ohne die Protokollerklärung abgedruckt.
Die Protokollerklärung zum Einigungsvertrag lautet:
„Beide Seiten sind sich einig, daß die Festlegung des Vertrags unbeschadet der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung noch bestehenden Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes sowie der noch ausstehenden Ergebnisse der Gespräche über die äußeren Aspekte der Herstellung der Deutschen Einheit getroffen werden.“
Sie sind daher weder für Bürger der nicht mehr existenten „Bundesrepublik Deutschland“, noch für Bürger des Staates Deutsches Reich, noch für die jeweiligen Vertragspartner bindend.
Dies begründet auch die derzeitige Situation in der EU für die Vertragspartner mit Deutschland.
Das Sozialgericht Berlin (Aktenzeichen S 72 Kr 443/93) hat im Urteil einer Negationsklage vom 22.9.1993 festgestellt, daß der sogenannte „Einigungsvertrag“ vom 31. August 1990 (BGBl. 1990, Teil II, Seite 890) ungültig ist, da man nicht zu etwas beitreten kann, was bereits am 17.7.1990 aufgelöst worden ist.
Artikel 1 des sog. „Einigungsvertrages“ besagt, daß die Länder Brandenburg, Mecklenburg – Vorpommern, Sachsen, Sachsen – Anhalt und Thüringen gemäß Artikel 23 des
„Grundgesetzes“ am 3.10.1990 Länder der „Bundesrepublik Deutschland“ werden.
Da dieser Artikel jedoch bereits am 17.7.1990 durch die Alliierten aufgehoben war, konnte ein rechtswirksamer Beitritt der ehemaligen DDR zu keinem Zeitpunkt erfolgen.
Somit konnte auch kein Bürger der ehemaligen DDR dem territorialen Geltungsbereich des Grundgesetzes beitreten.
Zudem wird in den Printmedien der BRD der sog. Einigungsvertrag immer ohne die Protokollerklärung abgedruckt.
Die Protokollerklärung zum Einigungsvertrag lautet:
„Beide Seiten sind sich einig, daß die Festlegung des Vertrags unbeschadet der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung noch bestehenden Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes sowie der noch ausstehenden Ergebnisse der Gespräche über die äußeren Aspekte der Herstellung der Deutschen Einheit getroffen werden.“
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